Update vom 30. Juli 2026: Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Damit stehen die Zahlen erstmals belastbar auf dem Papier – und sie sind an einer wichtigen Stelle härter als im ersten Entwurf. Das Wichtigste bleibt aber: Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die volle Vergütung über 20 Jahre. Wir haben den Artikel unten komplett auf den neuen Stand gebracht.
Selten hat ein Gesetzentwurf so viele Anrufe bei uns ausgelöst wie dieser: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hatte seine Entwürfe für die EEG-Reform und das sogenannte Netzpaket am 17. Juli 2026 in die Verbändeanhörung geschickt – mit einer Frist von nur drei Werktagen. Am 29. Juli 2026 hat das Kabinett beide Entwürfe beschlossen. Damit ist die zentrale Frage entschieden, die uns seit Monaten am Telefon gestellt wird: Eine feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen soll es ab 2027 nicht mehr geben. Wir haben den Gesetzentwurf der Bundesregierung gelesen und ordnen ein, was er für Hausbesitzer und Betriebe in Südbaden wirklich bedeutet.
Das Wichtigste vorweg: Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht – Bundestag und Bundesrat entscheiden erst im Herbst, und das Gesetz braucht zusätzlich die Zustimmung der EU. Und: Wer seine Anlage bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, ist von der Reform nicht betroffen.
Was das Kabinett am 29. Juli beschlossen hat
Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hatte im Februar 2026 mit einem ersten Arbeitsentwurf für Schlagzeilen gesorgt, der die Einspeisevergütung für neue Dachanlagen unter 25 Kilowatt ab 2027 komplett streichen wollte. Nach Widerstand – auch aus der Koalition – wurde der Entwurf entschärft. Im BMWE spricht man von einem „Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren“. Das sind die Punkte, die Hausbesitzer betreffen:
- Die feste Einspeisevergütung endet für Neuanlagen. Der Entwurf streicht sie in § 21 EEG und macht die Direktvermarktung im Grundsatz zur Pflicht: Wer einspeist, verkauft seinen Strom künftig selbst oder über einen Dienstleister am Markt.
- Befristete Übergangszahlung: 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. Statt der bisherigen Vergütungsklassen gilt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh, von dem 1 ct abgezogen wird. Für eine Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2027 bleiben damit 5,2 ct/kWh – rund ein Drittel weniger als heute für eine kleine Dachanlage, und wie bisher mit halbjährlicher Absenkung. Nach 36 Monaten ist Direktvermarktung Pflicht.
- Das Fenster für die Übergangszahlung schließt sich stufenweise: Inbetriebnahme 2027 → Anlagen unter 50 kW; 2028 → unter 25 kW; 2029 und 2030 → nur noch unter 7 kW; ab 2031 gibt es sie nicht mehr. Die Bundesnetzagentur darf die Übergangsphase verlängern, wenn der Markt für Direktvermarktungsdienstleister bei Kleinanlagen bis dahin nicht funktioniert.
- Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh: Anlagen unter 25 kW bekommen ihn für den eingespeisten Strom, längstens 48 Monate ab dem Eintritt in die Direktvermarktung. Für größere Dachanlagen ist er nicht vorgesehen.
- Der Volleinspeiser-Zuschlag entfällt. Die höhere Vergütung für Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen, wird für Neuanlagen gestrichen.
- Die Einspeisung wird dauerhaft auf 50 Prozent gekappt. Aus der heutigen 60-Prozent-Regel, die nur Anlagen unter 25 kW trifft und nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems gilt, wird eine 50-Prozent-Grenze für alle neuen Dachanlagen unter 100 kW – und sie gilt dauerhaft, ausdrücklich auch dann, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, und unabhängig von der Vermarktungsform. Eine 10-kWp-Anlage darf also höchstens 5 kW ins Netz schieben. Ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung sowie Anlagen, die gar nicht einspeisen.
Zwei Punkte haben sich zwischen dem Referentenentwurf vom 17. Juli und dem Kabinettsbeschluss noch verschoben – in beide Richtungen. Besser geworden: Die kleinste Klasse (unter 7 kW) bekommt die Übergangszahlung ein Jahr länger, nämlich bis zur Inbetriebnahme Ende 2030 statt Ende 2029. Schlechter geworden: Bei der 50-Prozent-Begrenzung standen im Referentenentwurf noch zwei Varianten zur Wahl – „unter 25 Kilowatt“ oder „unter 100 Kilowatt“. Die Bundesregierung hat die weite Variante genommen. Damit trifft die Drosselung nicht nur Einfamilienhäuser, sondern praktisch jede Dachanlage bis zur Größe eines Handwerksbetriebs.
Die Begründung des Ministeriums: Photovoltaik sei so günstig geworden, dass sich Anlagen mit hohem Eigenverbrauch – etwa in Kombination mit Wärmepumpe, E-Auto oder Batteriespeicher – auch ohne Förderung rechnen. Der Entwurf sagt das ausdrücklich: Das Segment soll „auf Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen konzentriert“ werden. Ob man dieser Logik folgt oder nicht: Sie zeigt, wohin die Reise geht. Eigenverbrauch wird wichtiger, die Einspeisung verliert an Gewicht.

Was gilt heute – und wer hat Bestandsschutz?
Bis ein neues Gesetz in Kraft ist, gilt das aktuelle EEG – und das garantiert jeder neuen Anlage die Vergütung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Entscheidend ist dabei immer das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum der Bestellung. Der Kabinettsentwurf zieht die Grenze klar: Er gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen und Anlagen, die bis Ende 2026 ans Netz gehen, behalten ihre zugesagte Vergütung über die volle Laufzeit – das BMWE bestätigt das in seiner Pressemitteilung ausdrücklich.
Die aktuellen Vergütungssätze der Bundesnetzagentur für Dachanlagen (Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026):
| Anlagengröße (Dach) | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Was die 50-Prozent-Begrenzung praktisch bedeutet
Diese Regel ist in der Berichterstattung fast untergegangen, hat aber für die Planung mehr Gewicht als der Vergütungssatz. Die Idee dahinter steht wörtlich in der Gesetzesbegründung: Der Anreiz zur Investition in Speicher soll gestärkt werden, damit der Mittagsstrom nicht ins Netz drückt, sondern abends zurückkommt. Wenn eine Anlage nur noch die Hälfte ihrer Leistung ins Netz abgeben darf, wird an sonnigen Sommermittagen genau dann abgeregelt, wenn die Anlage am meisten produziert. Wie viel Ertrag dabei verloren geht, hängt komplett vom Verbrauchsprofil ab: Wer mittags Strom braucht – Wärmepumpe, Warmwasser, E-Auto, Kühlung im Betrieb – oder ihn in einen Batteriespeicher lädt, merkt kaum etwas davon. Wer das Haus tagsüber leer stehen lässt und keinen Speicher hat, verschenkt Kilowattstunden.
Für uns als Planer heißt das: Ab 2027 wird die Anlage nicht mehr aufs Dach gerechnet, sondern auf den Tagesverlauf. Speichergröße, Wärmepumpen-Steuerung und Ladezeiten des E-Autos entscheiden dann darüber, ob eine Anlage gut läuft. Womit man 2027 rechnen muss, lässt sich mit unserem Photovoltaik-Rechner schon heute grob abschätzen – der Eigenverbrauch ist dort der wichtigste Hebel, und das bleibt er.
Einordnung: Beschlossen ist nicht in Kraft
Nach dem Kabinett kommen Bundestag und Bundesrat – die Beratungen sollen nach der Sommerpause im September beginnen. Der Zeitplan ist ambitioniert: Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten, und die Bundesregierung steht unter Druck, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU für das heutige Fördersystem Ende 2026 ausläuft. Ohne grünes Licht aus Brüssel geht das Gesetz nicht in Kraft.
Inhaltlich ist das letzte Wort ebenfalls nicht gesprochen. Der Bundesverband Solarwirtschaft nennt die dreijährige Übergangszahlung eine „Mogelpackung“, die den Wegfall der 20-jährigen Festvergütung nicht ersetzen könne; Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig warnt, die vorgesehenen Einschnitte „gefährden Investitionen in Milliardenhöhe und setzen Zehntausende Arbeitsplätze entlang der solaren Wertschöpfungskette aufs Spiel“. Zur Direktvermarktungspflicht für kleine Anlagen sagt er: „Das ist absehbar für sie weder technisch noch wirtschaftlich darstellbar.“ Der Verband hat Bundestag und Bundesrat aufgefordert, die Regelungen grundlegend zu überarbeiten. Kritik kommt auch aus der Koalition selbst: Aus der SPD-Bundestagsfraktion heißt es, vor allem der Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket führe zu „massiven Planungs- und Investitionsunsicherheiten“. Es kann also gut sein, dass sich einzelne Zahlen im Parlament noch bewegen.
Unser Rat: Panik ist ein schlechter Berater – aber die Richtung der Energiepolitik ist eindeutig, und sie läuft seit Jahren auf denselben Punkt zu. Schon das Solarspitzengesetz von Februar 2025 hat für Neuanlagen die Vergütung bei negativen Strompreisen gestrichen (mit Übergangsregeln für kleine Anlagen ohne Smart Meter). Die Zeiten, in denen sich eine PV-Anlage primär über die Einspeisung rechnete, enden. Das ist kein Grund gegen Photovoltaik – es verschiebt nur, wie man richtig rechnet.
Was heißt das für Sie in Freiburg, Gundelfingen und Umgebung?
- Sie planen ohnehin eine Anlage? Dann zählt jetzt der Kalender. Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, sichert sich die heutigen Sätze für 20 Jahre – und bleibt von der 50-Prozent-Drosselung verschont. Wichtig: Zwischen Auftrag, Installation und Netzanschluss vergehen je nach Netzbetreiber mehrere Wochen bis Monate, und die Nachfrage zieht nach so einem Beschluss erfahrungsgemäß an. Wer das Fenster nutzen will, sollte nicht bis November warten.
- Sie haben schon eine Anlage? Für Sie ändert sich nichts – Ihre Vergütung ist vertraglich und gesetzlich geschützt, und die Drosselung gilt nur für Neuanlagen. Interessant wird für Sie eher die Frage, ob sich ein nachgerüsteter Batteriespeicher lohnt, um mehr vom eigenen Strom selbst zu nutzen.
- Sie wollen abwarten? Auch dann ist Photovoltaik nicht tot – aber eine Anlage ab 2027 muss anders geplant werden: mehr Speicher, mehr Eigenverbrauch, intelligente Steuerung, und die Einspeisung als Nebensache. Genau dafür planen wir Anlagen schon heute. Sprechen Sie uns an, dann rechnen wir beide Varianten – 2026 und 2027 – ehrlich gegeneinander.
Häufige Fragen zur EEG-Reform
Jetzt kaufen oder warten?
Wer 2026 in Betrieb nimmt, bekommt nach aktuellem Stand beides: die heutigen Vergütungssätze für 20 Jahre und historisch günstige Anlagenpreise – ohne Einspeisebegrenzung und ohne Direktvermarktungspflicht. Warten bringt nach dem Kabinettsentwurf keine Vorteile: ab 2027 gibt es maximal 36 Monate Übergangszahlung zu 5,2 ct/kWh, danach Direktvermarktung. Sicher vorhersagen kann das niemand, denn Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern – aber alle bisherigen Änderungen gingen in dieselbe Richtung.
Betrifft die Reform meine bestehende Anlage?
Nein. Der Bestandsschutz für bereits in Betrieb genommene Anlagen steht nicht zur Debatte – Ihre zugesagte Vergütung läuft unverändert weiter. Auch die 50-Prozent-Begrenzung greift nur bei Neuanlagen.
Was bedeutet die 50-Prozent-Einspeisebegrenzung?
Nach dem Kabinettsentwurf dürfen neue Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft nur die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen – heute gilt eine solche Kappung nur für Anlagen unter 25 kW, liegt bei 60 Prozent und fällt weg, sobald ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Selbst verbrauchen und speichern dürfen Sie unbegrenzt; begrenzt wird nur, was am Netzanschlusspunkt hinausgeht. Deshalb werden Speicher und Eigenverbrauch für Neuanlagen ab 2027 noch wichtiger. Steckersolargeräte bis 2 kW und Anlagen ohne jede Einspeisung sind ausgenommen, Bestandsanlagen ebenfalls.
Muss ich meinen Strom künftig selbst an der Börse verkaufen?
Nicht persönlich. Direktvermarktung heißt in der Praxis: Ein Dienstleister übernimmt Vermarktung, Prognose und Abrechnung und behält dafür eine Gebühr. Für große Anlagen ist das seit Jahren Standard, für 10-kWp-Dächer entsteht dieser Markt gerade erst – das ist der Hauptkritikpunkt der Branche. Der Entwurf gibt der Bundesnetzagentur deshalb die Möglichkeit, die Übergangsphase zu verlängern, wenn es bis dahin keine tragfähigen Angebote für Kleinanlagen gibt.
Was ist mit Balkonkraftwerken?
Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind von der Übergangszahlung ausgenommen – Vergütung gibt es für sie also nicht –, dafür aber auch von der 50-Prozent-Drosselung. Überschussstrom wird weiterhin unentgeltlich vom Netzbetreiber aufgenommen. Praktisch ändert sich für Balkonkraftwerke damit am wenigsten.
Stand dieses Artikels: 30. Juli 2026 – aktualisiert unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026. Grundlage sind die Pressemitteilung des BMWE und der Gesetzentwurf der Bundesregierung im Wortlaut. Wir verfolgen das parlamentarische Verfahren im Herbst und aktualisieren diesen Artikel wieder, wenn Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
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Quellen
- BMWE: Die Bundesregierung schlägt das nächste Kapitel der Energiewende auf – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (Pressemitteilung, 29.07.2026)
- Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Kabinettsfassung, PDF, 29.07.2026 – §§ 9, 21, 48, 50c, 53 EEG 2027)
- pv magazine: Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket (29.07.2026)
- Bundesverband Solarwirtschaft: Kabinettsbeschluss bremst Solarenergie aus (29.07.2026)
- Solarserver: Kabinett bringt EEG-2027-Novelle und Netzpaket auf den Weg (29.07.2026)
- pv magazine: Reiche schickt Entwürfe für EEG- und Netzpaket in die Verbändeanhörung (20.07.2026, zum Referentenentwurf)
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze (anzulegende Werte) (abgerufen 29.07.2026)