Titelgrafik: Kommt das Aus der Einspeisevergütung? EEG-Reformentwurf 2027 erklärt von Bauer Solar

Kommt das Aus der Einspeisevergütung? Was der EEG-Reformentwurf für Hausbesitzer bedeutet

Selten hat ein Gesetzentwurf so viele Anrufe bei uns ausgelöst wie dieser: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat am 17. Juli 2026 seine Entwürfe für die EEG-Reform und das sogenannte Netzpaket in die Verbändeanhörung geschickt – mit einer Frist von nur drei Werktagen. Schon am 29. Juli 2026 soll das Kabinett über das Paket beschließen. Im Kern geht es um die Frage: Bekommen neue Photovoltaik-Anlagen künftig noch eine feste Einspeisevergütung? Wir haben die Quellen gelesen und ordnen ein, was der Entwurf für Hausbesitzer und Betriebe in Südbaden wirklich bedeutet.

Das Wichtigste vorweg: Alles Folgende ist Entwurfsstand vom 21. Juli 2026 – noch kein geltendes Recht. Und: Wer seine Anlage bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, behält nach jetzigem Stand die volle 20-Jahres-Vergütung.

Was steht im EEG-Reformentwurf?

Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hatte im Februar 2026 mit einem ersten Arbeitsentwurf für Schlagzeilen gesorgt, der die Einspeisevergütung für neue Dachanlagen unter 25 Kilowatt ab 2027 komplett streichen wollte. Nach Widerstand – auch aus der Koalition – wurde der Entwurf entschärft. Die Fassung, die seit dem 17. Juli 2026 in der Anhörung ist, sieht laut übereinstimmenden Berichten von pv magazine und Handelsblatt so aus:

  • Übergangsmodell statt Komplett-Streichung: Neue Dachanlagen erhalten ab Inkrafttreten nur noch für maximal 36 Monate eine (abgesenkte) feste Vergütung – danach müssen sie ihren Strom selbst vermarkten (Direktvermarktung). Anschließend ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für vier Jahre vorgesehen.
  • Stufenplan für die Direktvermarktungspflicht: 2027 zunächst für größere Anlagen ab 50 kW, danach Jahr für Jahr für immer kleinere Anlagen – bis 2030 alle Anlagen über 2 kW erfasst sind. Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) bis 2 kW bleiben ausgenommen.
  • Volleinspeiser-Bonus entfällt: Die höhere Vergütung für Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen, soll für Neuanlagen gestrichen werden.
  • Lockerungen gegenüber dem Februar-Entwurf: Die zwischenzeitlich diskutierte pauschale 50-Prozent-Einspeisebegrenzung ist in dieser Form vom Tisch; bei Sonderzonen mit Netzengpässen wurde nachgebessert.

Die Begründung des Ministeriums: Photovoltaik sei so günstig geworden, dass sich Anlagen mit hohem Eigenverbrauch – etwa in Kombination mit Wärmepumpe, E-Auto oder Batteriespeicher – auch ohne Förderung rechnen. Ob man dieser Logik folgt oder nicht: Sie zeigt, wohin die Reise geht. Eigenverbrauch wird wichtiger, die Einspeisung verliert an Gewicht.

Zeitstrahl der EEG-Reform: vom Solarspitzengesetz im Februar 2025 über die Verbändeanhörung am 17. Juli 2026 bis zum geplanten Kabinettsbeschluss am 29. Juli 2026 und Ziel-Inkrafttreten 1. Januar 2027
Der Weg zur EEG-Reform – Entwurfsstand 21. Juli 2026 (Grafik: Bauer Solar)

Was gilt heute – und wer hat Bestandsschutz?

Bis ein neues Gesetz in Kraft ist, gilt das aktuelle EEG – und das garantiert jeder neuen Anlage die Vergütung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Entscheidend ist dabei immer das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum der Bestellung. Nach allem, was aus dem Entwurf bekannt ist, gilt: Bestandsanlagen und Anlagen, die bis Ende 2026 ans Netz gehen, behalten ihre zugesagte Vergütung über die volle Laufzeit. Die Reform soll erst für Anlagen greifen, die ab dem geplanten Inkrafttreten – Ziel ist der 1. Januar 2027 – in Betrieb genommen werden.

Die aktuellen Vergütungssätze der Bundesnetzagentur für Dachanlagen (Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026):

Anlagengröße (Dach)TeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,78 ct/kWh12,34 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp6,73 ct/kWh10,35 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp5,50 ct/kWh10,35 ct/kWh
Anzulegende Werte laut Bundesnetzagentur, Stand Juli 2026. Zum 1. August 2026 sinken die Sätze turnusmäßig um rund 1 Prozent (§ 49 EEG); verbindlich sind die dann von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte.

Einordnung: Entwurf ist nicht Gesetz

Zwischen Kabinettsbeschluss und Inkrafttreten liegen noch Bundestag und Bundesrat – und der Zeitplan ist ambitioniert. Ob der 1. Januar 2027 hält, gilt in der Branche als offen; der Termin wurde seit dem Frühjahr mehrfach verschoben, zudem könnte eine beihilferechtliche Prüfung durch die EU nötig werden. Auch inhaltlich ist das letzte Wort nicht gesprochen: Der Bundesverband Solarwirtschaft nannte die Pläne „völlig veraltet“ und kritisierte die Anhörungsfrist von nur drei Werktagen scharf; der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt vor unkalkulierbaren Belastungen privater Haushalte. Innerhalb der Koalition hatte sich bereits am Februar-Entwurf Widerstand formiert – das Ergebnis war die jetzt vorliegende, mildere Fassung.

Unser Rat: Panik ist ein schlechter Berater – aber die Richtung der Energiepolitik ist eindeutig, und sie läuft seit Jahren auf denselben Punkt zu. Schon das Solarspitzengesetz von Februar 2025 hat für Neuanlagen die Vergütung bei negativen Strompreisen gestrichen (mit Übergangsregeln für kleine Anlagen ohne Smart Meter). Die Zeiten, in denen sich eine PV-Anlage primär über die Einspeisung rechnete, enden. Das ist kein Grund gegen Photovoltaik – es verschiebt nur, wie man richtig rechnet.

Was heißt das für Sie in Freiburg, Gundelfingen und Umgebung?

  • Sie planen ohnehin eine Anlage? Dann ist 2026 ein gutes Jahr, sie umzusetzen: Wer bis Ende 2026 in Betrieb geht, sichert sich nach jetzigem Stand einen festen Vergütungssatz für 20 Jahre – zusätzlich zum ohnehin größten Hebel, dem Eigenverbrauch. Wichtig: Zwischen Auftrag, Installation und Netzanschluss vergehen je nach Netzbetreiber mehrere Wochen bis Monate. Wer das Fenster nutzen will, sollte nicht bis November warten.
  • Sie haben schon eine Anlage? Für Sie ändert sich nichts – Ihre Vergütung ist vertraglich und gesetzlich geschützt. Interessant wird für Sie eher die Frage, ob sich ein nachgerüsteter Batteriespeicher lohnt, um mehr vom eigenen Strom selbst zu nutzen.
  • Sie wollen abwarten? Auch dann ist Photovoltaik nicht tot – aber die Anlage der Zukunft wird stärker auf Eigenverbrauch, Speicher und intelligente Steuerung ausgelegt sein. Genau dafür planen wir Anlagen schon heute.

Häufige Fragen zur EEG-Reform

Jetzt kaufen oder warten?

Wer 2026 in Betrieb nimmt, bekommt nach aktuellem Stand beides: die heutigen Vergütungssätze für 20 Jahre und historisch günstige Anlagenpreise. Warten bringt nach jetzigem Kenntnisstand keine Vorteile – ab 2027 droht die abgesenkte Übergangsvergütung mit späterer Direktvermarktungspflicht. Sicher vorhersagen kann das niemand; das Gesetz kann sich im Bundestag noch ändern.

Betrifft die Reform meine bestehende Anlage?

Nein. Der Bestandsschutz für bereits in Betrieb genommene Anlagen steht nicht zur Debatte – Ihre zugesagte Vergütung läuft unverändert weiter.

Was ist mit Balkonkraftwerken?

Steckersolargeräte bis 2 kW sind von der geplanten Direktvermarktungspflicht ausgenommen. Für sie ändert sich nach jetzigem Entwurfsstand am wenigsten.

Stand dieses Artikels: 21. Juli 2026. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren und aktualisieren, sobald das Kabinett entschieden hat.

Fragen zu Ihrer eigenen Photovoltaik-Anlage?

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich vor Ort – in Gundelfingen, Freiburg im Breisgau, March und der näheren Umgebung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie direkt an: +49 (0) 761 589858.

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