Titelgrafik: Dach sanieren? PV ist Pflicht – Haus mit Solarmodulen auf der Dachschräge und Paragrafen-Zeichen

PV-Pflicht bei der Dachsanierung in Baden-Württemberg: Fristen, Härtefall, Meldepflichten

Die kurze Antwort vorweg: Wenn Sie in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2023 Ihr Dach grundlegend sanieren – also die Eindeckung oder Abdichtung vollständig erneuern –, dann müssen Sie eine Photovoltaik-Anlage installieren. Das gilt für Wohn- wie Nichtwohngebäude, und es hängt am tatsächlichen Baubeginn, nicht am Vertragsdatum. Eine Reparatur nach dem Sturm löst die Pflicht dagegen nicht aus. Was genau „grundlegend“ heißt, wann die Härtefall-Ausnahme greift und welche Fristen Sie nicht verpassen dürfen – hier ist der Praxis-Leitfaden für die PV-Pflicht bei der Dachsanierung in Baden-Württemberg, wie wir ihn auch im Beratungsgespräch erklären.

Wann eine Dachsanierung die PV-Pflicht auslöst

Maßgeblich ist § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes BW zusammen mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO). Eine „grundlegende Dachsanierung“ liegt vor, wenn die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs vollständig erneuert wird – übrigens auch dann, wenn die alten Ziegel wiederverwendet werden. Nicht erfasst sind Reparaturen, etwa nach Sturm- oder Hagelschäden, und reine Ausbesserungen einzelner Stellen. Ob am Ende Module aufs Dach kommen, entscheidet sich also bei der Frage: Wird die Dachhaut komplett neu gemacht oder nur geflickt?

Der Baubeginn zählt – nicht der Vertrag

Auslöser ist der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten am Dach ab dem 1. Januar 2023. Wann Sie geplant, unterschrieben oder angezahlt haben, spielt keine Rolle – und nach der Übergangsregel des § 35 KlimaG BW bleibt verschont, wessen Dacharbeiten nachweislich vor diesem Stichtag begonnen haben. Zur Einordnung: Für Neubauten gilt die Pflicht schon länger (Nichtwohngebäude seit 1.1.2022, Wohngebäude seit 1.5.2022). Wie viel Fläche belegt werden muss, haben wir im großen 2026-Ratgeber beschrieben: mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche, alternativ 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche – und was Ihre Dachfläche konkret hergibt, rechnet unser Photovoltaik-Rechner in einer Minute aus.

Die Härtefall-Ausnahme: eine 70-Prozent-Grenze statt Bauchgefühl

„Zu teuer“ allein befreit nicht. Die Verordnung kennt eine klar bezifferte Schwelle: Wirtschaftlich unzumutbar ist die Pflicht bei einer Dachsanierung erst, wenn Netzanschluss- und sonstige Systemkosten – etwa für Brandschutz, Sicherheit oder Statik – die 70-Prozent-Marke im Verhältnis zu den Kosten der PV-Anlage überschreiten (§ 7 Abs. 3 PVPf-VO). Ehrlicherweise: Die genaue Bezugsgröße wird unterschiedlich gelesen – das Umweltministerium bezieht die Schwelle auf die übrigen Kosten der PV-Anlage, manche Auswertungen auf die Gesamtkosten. Das ändert nichts am Kern: Die Hürde ist hoch und trifft vor allem Sonderfälle wie aufwendige Netzanschlüsse oder statisch heikle Dächer, nicht das normale Einfamilienhaus. Zum Vergleich: Bei Neubauten liegt die Unzumutbarkeitsschwelle bei 10 Prozent (Wohngebäude), 20 Prozent (Nichtwohngebäude) bzw. 30 Prozent (Parkplätze) der gesamten Baukosten.

Infografik zu den Härtefall-Schwellen der PV-Pflicht Baden-Württemberg: Bei der Dachsanierung gilt die 70-Prozent-Schwelle für Netzanschluss- und Systemkosten im Verhältnis zu den übrigen PV-Anlagenkosten, bei Neubauten gelten 10 Prozent für Wohngebäude, 20 Prozent für Nichtwohngebäude und 30 Prozent für Stellplätze bezogen auf die gesamten Baukosten – zwei unterschiedliche Bezugsgrößen
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: hohe Hürde bei der Sanierung, andere Bezugsgröße beim Neubau (§ 7 PVPf-VO, Grafik: Bauer Solar)

Antrag, Frist, Nachweise: zwei Monate vor Baubeginn

Wer sich auf den Härtefall berufen will, muss den Befreiungsantrag spätestens zwei Monate vor Beginn der Dacharbeiten bei der unteren Baurechtsbehörde stellen – mit aufgeschlüsselten Kostenangaben zur geplanten PV-Anlage. Die Behörde kann zusätzlich ein Gutachten qualifizierter Sachverständiger verlangen, auf Ihre Kosten. Bei verfahrensfreien Vorhaben muss sie binnen eines Monats entscheiden. Praktisch heißt das: Das Thema gehört ganz an den Anfang der Sanierungsplanung, nicht ans Ende – sonst steht das Gerüst, bevor die Rechtsfrage geklärt ist.

Sonderfälle: Denkmalschutz und halbe Dächer

Denkmalschutz befreit nicht automatisch. Nötig ist zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – aber die Leitlinien des Landes (Stand April 2023) stellen klar, dass sie „regelmäßig zu erteilen“ ist, wenn sich die Anlage der Dachfläche unterordnet und flächig verlegt wird. Verweigert wird sie erst bei erheblicher Beeinträchtigung, etwa in Welterbe-Schutzbereichen. Bei Teilsanierungen – zum Beispiel nur der Wetterseite – wird es ehrlicherweise grau: Die Verordnung stellt auf die „Einzeldachfläche“ und die vollständige Erneuerung „eines Daches“ ab, regelt den Fall der halben Sanierung aber nicht ausdrücklich. Vieles spricht dafür, dass nur die tatsächlich sanierte Fläche pflichtig wird; verbindlich klärt das im Zweifel nur die Baurechtsbehörde. Wir sagen Ihnen vor Ort, welche Auslegung Ihre Gemeinde praktiziert.

Nach der Installation: die 12-Monats-Meldung ans Bauamt

Mit der Montage ist die Pflicht noch nicht vollständig erfüllt: Die Erfüllung muss der unteren Baurechtsbehörde spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung nachgewiesen werden – durch die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (§ 23 Abs. 7 KlimaG BW). Die MaStR-Registrierung ist ohnehin Pflicht – binnen eines Monats nach Inbetriebnahme, und ohne sie werden die EEG-Zahlungen nicht fällig. Heben Sie die Bestätigung auf und reichen Sie sie beim Bauamt ein. In unserem 9-Schritte-Ablauf gehört die Anmeldung zum Projektabschluss – da fällt dieser Nachweis nebenbei mit ab.

Ehrlich gesagt: 2026 planen Sie besser ohne kommunalen Zuschuss

Die unbequeme Wahrheit dieser Saison: Wer jetzt durch die Dachsanierung pflichtig wird, bekommt ausgerechnet 2026 regional am wenigsten Förderhilfe. Freiburgs Programm „Klimafreundlich Wohnen“ ist laut Pressemitteilung der Stadt vom 14. Juli 2026 für dieses Jahr ausgeschöpft (laufende Anträge werden noch bearbeitet) – und während die Programmseite einen Neustart zum 1. Januar 2027 nennt, lässt die aktuelle Mitteilung das Datum offen. In Emmendingen gilt beim Programm „Energiehaus Emmendingen+“ schon seit dem 1. Juni 2026 ein Antragstopp, wobei der gesetzliche Pflichtanteil dort ohnehin nicht förderfähig ist. Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hatte nie ein eigenes Zuschussprogramm, bietet aber weiterhin kostenlose PV-Beratungstermine an. Bleiben die bundesweiten Hebel, und die sind solide: 0 % Mehrwertsteuer auf Anlage und Speicher auf Wohngebäuden (bis 30 kWp gilt der Nullsteuersatz pauschal) und die Einspeisevergütung mit dem 2026er-Zeitfenster. Rechnen Sie also mit ehrlichen Zahlen statt mit Fördertöpfen, die gerade leer sind – die Rechnung geht 2026 trotzdem auf.

Häufige Fragen

Muss ich nach einem Sturmschaden eine PV-Anlage installieren?

Nein. Reparaturen – auch größere nach Sturm oder Hagel – sind keine „grundlegende Dachsanierung“. Die Pflicht greift erst, wenn Abdichtung oder Eindeckung vollständig erneuert werden.

Wann greift die Härtefall-Ausnahme?

Erst wenn Netzanschluss- und sonstige Systemkosten die 70-Prozent-Schwelle im Verhältnis zu den übrigen Kosten der PV-Anlage überschreiten (Lesart des Umweltministeriums) – und nur auf Antrag, der spätestens zwei Monate vor Baubeginn mit aufgeschlüsselten Kosten bei der unteren Baurechtsbehörde liegen muss. Dass eine Anlage schlicht Geld kostet, genügt nicht.

Was muss ich nach dem Einbau noch melden?

Den Nachweis der Registrierung im Marktstammdatenregister – spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung, bei der unteren Baurechtsbehörde. Die Registrierung selbst erfolgt online bei der Bundesnetzagentur – ohne sie werden Einspeisevergütungen nicht fällig.

Fragen zu Ihrer eigenen Photovoltaik-Anlage?

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich vor Ort – in Gundelfingen, Freiburg im Breisgau, March und der näheren Umgebung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie direkt an: +49 (0) 761 589858.

← Alle News von Bauer Solar

Quellen

  1. Umweltministerium Baden-Württemberg: FAQ Photovoltaikpflicht (abgerufen 16.07.2026)
  2. Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO): Verordnungstext (PDF, abgerufen 16.07.2026)
  3. § 23 KlimaG BW: Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (abgerufen 16.07.2026)
  4. § 35 KlimaG BW: Übergangsbestimmungen (abgerufen 16.07.2026)
  5. Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW: Photovoltaik und Denkmalschutz – Leitlinien (abgerufen 16.07.2026)
  6. Stadt Freiburg: Pressemitteilung zum Förderprogramm „Klimafreundlich Wohnen“ (14.07.2026) und Programmseite (abgerufen 16.07.2026)
  7. Stadt Emmendingen: Energiehaus Emmendingen+ – Photovoltaik-Förderungen (abgerufen 16.07.2026)
  8. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: FAQ zur Photovoltaik (abgerufen 16.07.2026)