Ab dem 1. Januar 2029 sollen Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung erstmals ein laufendes Netzentgelt zahlen – voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt Anschlusskapazität und Jahr. Und wer Solarstrom selbst verbraucht, soll beim Grundpreis stärker zur Kasse gebeten werden. So steht es im Eckpunktepapier „AgNes“ der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026. Beschlossen ist davon noch nichts – aber die Behörde hat bereits skizziert, wer verschont bleiben soll: Bestandsanlagen, 20 Jahre lang ab Inbetriebnahme. Genau deshalb lohnt es sich, die eigene Entscheidung nicht auf die lange Bank zu schieben. Wir sortieren, was geplant ist, was es kosten würde und welche Fristen jetzt zählen.
AgNes ist nicht die EEG-Reform – zwei Baustellen im selben Sommer
2026 laufen zwei große Reformen parallel, die gern verwechselt werden. Die EEG-Reform betrifft die Einspeisevergütung – also das Geld, das Sie für eingespeisten Strom bekommen. AgNes (kurz für „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“) betrifft die Netzentgelte – also die Frage, wer die rund 37 Milliarden Euro Netzkosten pro Jahr trägt. Bisher zahlen das fast ausschließlich Verbraucher; künftig sollen sich auch Erzeugungsanlagen beteiligen. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander, treffen aber dieselbe Investitionsentscheidung: Ihre PV-Anlage.
Was die Bundesnetzagentur vorgeschlagen hat – und wie verbindlich das ist
Wichtig für die Einordnung: Das Papier vom 27. Mai 2026 ist ein „vorläufiger Meinungsstand“ – so nennt es die Bundesnetzagentur selbst. Der förmliche Festlegungsentwurf soll im Sommer 2026 folgen, die Rahmenfestlegung ist bis Ende 2026 angestrebt, konkretisierende Detailfestlegungen erst 2027. Es ist also noch kein geltendes Recht, und einzelne Werte können sich in der Konsultation noch verschieben. Trotzdem zeigt das Papier klar, wohin die Reise gehen soll – und es benennt bereits die Schutzregeln für alle, die vorher investieren.
Die neue Kostenseite ab 2029
Kapazitätspreis für Anlagen über 30 Kilowatt
Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 kW installierter Leistung sollen ab dem 1. Januar 2029 einen Kapazitätspreis von zunächst voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr zahlen – bemessen an der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität, ohne separaten Arbeitspreis, also unabhängig davon, wie viel tatsächlich eingespeist wird. Die Bundesnetzagentur beziffert das erwartete Gesamtaufkommen auf bis zu 2 Milliarden Euro pro Jahr. Kleine Dachanlagen bis einschließlich 30 kW sind von diesem Baustein nach jetzigem Stand nicht betroffen.
Beispiel: 50-kWp-Gewerbedach
Für eine 50-kWp-Anlage – ein typisches Gewerbedach oder eine größere Freifläche in unserem Einzugsgebiet – wären das rund 200 bis 350 Euro im Jahr (unsere eigene Rechnung aus dem genannten Korridor bei angenommenen 50 kW Anschlusskapazität; eine offizielle Modellrechnung für diese Anlagengröße gibt es nicht). Bei gut 50.000 Kilowattstunden Jahresertrag in Südbaden entspricht das grob einem halben Cent je erzeugter Kilowattstunde – kein Ruin, aber ein Posten, der in jede saubere Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört. Wie viel Ihre Fläche hergibt, zeigt unser Photovoltaik-Rechner in einer Minute.
Höherer Grundpreis für Eigenverbraucher
Der zweite Baustein trifft auch kleine Anlagen: Wer Solarstrom selbst erzeugt und dadurch weniger Netzstrom kauft, soll über einen höheren Grundpreis stärker an den Netzkosten beteiligt werden. Wie hoch, ist umstritten: Die Bundesnetzagentur spricht von „voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr“ (regional unterschiedlich), der Branchenverband BSW-Solar rechnet mit bis zu 150 Euro, der Speicherhersteller sonnen kommt anhand von Bayernwerk-Netzdaten auf bis zu 155 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt noch keine belastbare Zahl – nur eine Richtung.

Bestandsschutz: wer verschont bleibt – und was „Investitionsentscheidung“ wirklich heißt
Der wichtigste Satz des Eckpunktepapiers für alle, die eine Anlage planen: Bestehende Erzeugungsanlagen sollen 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den neuen Entgelten verschont bleiben – automatisch, ohne Antrag. Für neue Anlagen soll der Schutz nur greifen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die finale Investitionsentscheidung fällt, bevor die Festlegung in Kraft tritt (angestrebt: Ende 2026) – und die Anlage geht bis zum 4. August 2029 in Betrieb. Das Datum leitet sich aus der bestehenden Speicher-Regel des § 118 Abs. 6 EnWG ab; die Bundesnetzagentur formuliert bislang allerdings nur, sie wolle sich „in enger Anlehnung“ daran orientieren – in Stein gemeißelt ist hier noch nichts.
Und Vorsicht bei der „Investitionsentscheidung“: Nach den bisher veröffentlichten Kanzlei-Analysen genügt ein unterschriebener Auftrag allein nicht. Verlangt werden verbindliche Bestellungen über etwa die Hälfte des Investitionsvolumens, von denen man nicht ohne spürbaren Schaden zurücktreten kann – plus eine verbindliche Netzanschlusszusage. Wer den Bestandsschutz nach diesem Modell will, muss sein Projekt also wirklich konkret machen, nicht nur ein Angebot abheften.
Was das für Südbaden bedeutet
Direkt betroffen wäre vor allem das Segment zwischen 30 und 75 kWp: Gewerbedächer, Scheunen, größere Zaun- und Freiflächenanlagen – genau das, was wir neben klassischen Hausdächern am häufigsten bauen. Hier verschiebt der Bestandsschutz die Rechnung spürbar: 20 Jahre ohne Kapazitätspreis gegenüber 200 bis 350 Euro jährlich ab 2029 summieren sich über die Laufzeit auf mehrere Tausend Euro. Für Einfamilienhäuser unter 30 kWp gilt: kein Kapazitätspreis nach jetzigem Stand – aber die Grundpreis-Debatte betrifft auch Sie, und die Grundrechnung lohnt sich 2026 ohnehin, unabhängig von AgNes. Zusammen mit der EEG-Reformdebatte (nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 behalten nur Anlagen mit Inbetriebnahme bis Ende 2026 sicher die volle 20-Jahres-Vergütung – Bundestag und Bundesrat entscheiden darüber erst im Herbst) gibt es damit gleich zwei regulatorische Gründe, eine ohnehin geplante Anlage nicht ins Jahr 2027 zu verschieben.
Was wir offen sagen
Erstens: AgNes ist ein Zwischenstand, kein Gesetz. Die Konsultation läuft, und die Werte können sich noch ändern – nach unten wie nach oben. Zweitens: Wer deshalb in Panik kauft, kauft schlecht; die Zahlen oben rechtfertigen Planung, keine Hektik. Drittens: Für eine typische Hausdachanlage ist AgNes allein kein Kaufgrund – dort geht es um einen möglichen Grundpreis-Aufschlag, nicht um den Kapazitätspreis. Und viertens: Die 37 Milliarden Euro Netzkosten verschwinden nicht, wenn man die Reform ablehnt – irgendjemand zahlt sie immer. Wir finden: Wer investieren will, sollte es informiert und rechtzeitig tun, nicht aus Angst.
Häufige Fragen zur Netzentgelt-Reform AgNes
Ist die Netzentgelt-Reform AgNes schon beschlossen?
Nein. Es gibt bisher nur das Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026 („vorläufiger Meinungsstand“). Der Festlegungsentwurf soll im Sommer 2026 folgen, die Rahmenfestlegung bis Ende 2026 stehen – wirksam werden sollen die neuen Entgelte ab dem 1. Januar 2029.
Betrifft der Kapazitätspreis auch mein Einfamilienhaus?
Nach jetzigem Stand nicht: Der Kapazitätspreis soll erst oberhalb von 30 kW installierter Leistung greifen (bemessen an der Netzanschlusskapazität) – typische Hausdachanlagen liegen deutlich darunter. Relevant für Sie ist die geplante Grundpreis-Erhöhung für Eigenverbraucher, deren Höhe aber noch offen ist (die Schätzungen reichen von unter 100 bis etwa 155 Euro im Jahr).
Was zählt als „finale Investitionsentscheidung“ für den Bestandsschutz?
Nach den bisherigen Analysen: verbindliche Bestellungen über rund die Hälfte des Investitionsvolumens ohne schadlose Rücktrittsmöglichkeit plus eine verbindliche Netzanschlusszusage. Ein Angebot oder eine Absichtserklärung genügt nicht. Praktisch heißt das: früh anfragen, damit Planung, Bestellung und Netzanmeldung rechtzeitig stehen – so läuft das bei uns ab.
Fragen zu Ihrer eigenen Photovoltaik-Anlage?
Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich vor Ort – in Gundelfingen, Freiburg im Breisgau, March und der näheren Umgebung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie direkt an: +49 (0) 761 589858.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Netzentgeltsystematik AgNes vom 27.05.2026 (abgerufen 20.07.2026)
- Bundesnetzagentur: Eckpunktepapier AgNes – vorläufiger Meinungsstand (PDF, 27.05.2026)
- § 118 Abs. 6 EnWG: Übergangsregelungen (Netzentgeltbefreiung für Speicher) (abgerufen 20.07.2026)
- CMS Deutschland: Update zum AgNes-Verfahren – Kriterien der finalen Investitionsentscheidung (abgerufen 20.07.2026)
- Rödl & Partner: AgNes-Verfahren – Vertrauensschutz für Erzeugungsanlagen und Stromspeicher (abgerufen 20.07.2026)
- BSW-Solar: Stellungnahme zu den Netzentgeltplänen (28.05.2026)
- Solarserver: Bundesnetzagentur stellt Zwischenstand für AgNes-Festlegung vor (27.05.2026)